Betretungsverbot von Sportanlagen
Am 27. März 2020 nahm Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler auf Ansuchen von Sport Austria folgende Klarstellung betreffend das Betretungsverbot von Sportanlagen (Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten) vor:
„Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen, die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.“
Das Betreten der Anlage ist demnach nur für berufliche Zwecke erlaubt, die unbedingt erforderlich und nicht aufschiebbar sind!!
Betretungsverbot von Sportanlagen:
Das Betreten von Sportplätzen ist – vorerst bis zum 13. April 2020 – verboten. Selbstverständlich ist dieses Betretungsverbot auch streng einzuhalten. Nur zur unaufschiebbaren Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum kann ausnahmsweise ein Betreten der Anlage zulässig sein. Dies gilt natürlich NICHT für Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstige Saisonvorbereitungshandlungen durch Ehrenamtliche.
Wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, ersuchen wir Sie, sich an die zuständigen regionalen Behörden zu wenden, ob die geplanten Arbeiten seitens der Bezirksverwaltungsbehörden erlaubt sind.