Tennisvereine fühlen sich ungleich behandelt
Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sportstätten -
BGBL 214. Covid-19-Öffnungsverordnung v. 19. Mai 2021
Sehr geehrter Herr Gesundheitsminister Dr. Mückstein,
basierend auf der mit 19. Mai 2021 in Kraft getretenen Verordnung möchten wir auf eine unverhältnismäßig große Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sportstätten hinweisen. Beim Verweilen auf öffentlichen Sportstätten sowie bei der eigentlichen Ausübung des Sportes kommt die sogenannte 3-G-Regel überhaupt nicht zur Anwendung bzw. ist nicht verordnet. Ist eine vergleichbare Sportstätte jedoch nicht öffentlich (u.a. Vereinsbetrieb), darf diese ausnahmslos nur unter Einhaltung der 3-G-Regelung betreten werden. Wohlgemerkt handelt es sich hier nur um Sportanlagen im Freien.
Ein weiteres krasses Missverhältnis ist auch bei den Kulturbetrieben zu sehen, wo sogar in Gebäuden ohne fixen Sitzplatz von einer 3-G-Regelung Abstand genommen wurde. Über 90% der Sportvereine werden hauptsächlich von ehrenamtlichen Helfern und Funktionären geführt, die das Vereinsleben zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit aufrechterhalten. Es ist daher für die Betroffenen unmöglich, entsprechende Ressourcen aufzustellen, um eine lückenlose Kontrolle der 3G-Regelung zu gewährleisten. Gleichzeitig sind aber sämtliche ehrenamtlichen Funktionäre des Vorstandes für etwaiges Fehlverhalten der Vereinsmitglieder haftbar. Es ist daher zu befürchten, dass Anlagenbetreiber die Haftung nicht übernehmen möchten und ihre Sportstätten schließen.Noch dazu ist es sehr verwunderlich, dass die aktuell gültige Verordnung einen ungehinderten Tennisbetrieb ermöglicht und die groß in den Medien kolportierten Öffnungsschritte per 19. Mai 2021 restriktivere Bestimmungen beinhaltet. Bei steigenden Testkapazitäten und zusätzlicher Senkung der Infektionsrate ist eine derartige Verschärfung der Maßnahmen weder für uns verständlich, noch unseren Mitgliedern erklärbar. Diese, für die von den jeweiligen PräsidentInnen der angeführten österreichischen Tennis Landesverbände unterfertigten, nicht nachvollziehbaren Restriktionen entbehren jeglicher medizinischer und epidemiologischer Grundlage.
Daher fordern wir im Namen aller Unterzeichnenden eine Gleichstellung des öffentlichen und nicht öffentlichen Sportbetriebes (analog Gleichstellung Museen, Bibliotheken, Büchereien, Archive, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser mit dem Handel) im Sinne einer sportlichen Fairness.